Gesetze
Gesetz wird geladen …
Im Prüfungsbereich „Medienprodukte gestalten und realisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Print- und Digitalmedienprodukte zu konzipieren und nach Kundenvorgaben zu gestalten,
Bilder, Fonts und Grafiken aufzubereiten und
Produktionsdaten ausgabespezifisch zu erstellen.
Der Prüfling hat ein Prüfungsstück zu erstellen.
Die Prüfungszeit beträgt 7 Stunden.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.