DuPMedAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 DuPMedAusbVDauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print · Abschnitt 1 § 1§ 3 Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.