§ 29 DuPMedAusbV
Zeitpunkt
(1)
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2)
Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.