§ 17 StBerGSteuerberatungsgesetz
Über die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein stellt die Aufsichtsbehörde eine Urkunde aus.
§ 5 Nr. 1 Buchst. b DVLStHVEintragung
der Tag der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein und die Aufsichtsbehörde, die die Anerkennung ausgesprochen hat,
§ 13 Abs. 2 StBerGSteuerberatungsgesetz
Lohnsteuerhilfevereine bedürfen für ihre Tätigkeit der Anerkennung.
§ 6 Nr. 1 Buchst. a DVLStHVLöschung
wenn die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen oder unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen ist,
§ 15 Abs. 2 StBerGSteuerberatungsgesetz
Dem Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung beizufügen.