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Die oder der Vorsitzende des jeweiligen Eintragungsausschusses beraumt den Sitzungstermin an, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung und Beratung. Im Verhinderungsfall vertritt die bestellte Vertretung die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende kann eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter bestellen. Der jeweilige Eintragungsausschuss kann die Ergänzung der vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Vorlage weiterer Nachweise, verlangen. Der jeweilige Eintragungsausschuss kann auch Zeugen und Sachverständige hören und das persönliche Erscheinen der oder des Betroffenen anordnen.
Stimmenthaltungen sind bei den dem jeweiligen Eintragungsausschuss übertragenen Entscheidungen nicht zulässig. Die Entscheidungen sind schriftlich abzufassen und von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Sie sind zu begründen und, wenn sie die Betroffenen belasten, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie soll die Namen der Sitzungsteilnehmer, die Anträge und wesentlichen Erklärungen der Beteiligten, das…
Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt und von dem Vorsitzenden und mindestens einem der erschienenen Beisitzer unterzeichnet. Die Niederschrift…
Über die Sitzung wird eine Niederschrift aufgenommen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Wahlausschusses und vom Vorsitzenden der Vertreterversammlung…
Der jeweilige Eintragungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von Beisitzerinnen und Beisitzern. Für die Vorsitzende…
In gerichtlichen Verfahren, die Entscheidungen des Eintragungsausschusses betreffen, wird die jeweilige Baukammer durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden…
Die oder der Vorsitzende des jeweiligen Eintragungsausschusses bestimmt vor Beginn eines Kalenderjahres für dessen Dauer, in welcher Weise, in welcher…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.