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Die Anzeige für das erstmalige Erbringen von Leistungen durch auswärtige Dienstleister nach § 18 Absatz 1 und § 25 Absatz 1 BauKaG NRW muss mindestens Angaben über den Namen der anzeigenden Person, Zeit und Ort ihrer Geburt, ihre Tätigkeitsart, den Ort ihrer Hauptwohnung, den Ort ihrer etwaigen Niederlassung oder ihren Beschäftigungsort enthalten.
Der Anzeige sind neben den in § 18 Absatz 3 BauKaG NRW genannten Nachweisen und Bescheinigungen folgende Unterlagen beizufügen:
eine Erklärung, aus der sich ergibt, dass die anzeigende Person nicht Mitglied einer Architektenkammer in der Bundesrepublik Deutschland ist und
eine Erklärung, dass keine Versagungsgründe nach § 22 Absatz 1 BauKaG NRW vorliegen.
Der Anzeige sind neben den in § 25 Absatz 3 BauKaG NRW genannten Nachweisen und Bescheinigungen folgende Unterlagen beizufügen:
eine Erklärung, aus der sich ergibt, dass die anzeigende Person nicht Mitglied einer Ingenieurkammer in der Bundesrepublik Deutschland ist,
eine Erklärung, dass keine Versagungsgründe nach § 29 Absatz 1 BauKaG NRW vorliegen und
Nachweise über eine im Zeitpunkt der Anzeige eigenverantwortliche und unabhängige Berufsausübung.
Die Anzeige für das erstmalige Erbringen von Leistungen durch auswärtige Dienstleistende im Sinne des § 2 Absatz 3 des Saarländischen Architekten- und…
eine Erklärung, dass keine Versagungsgründe nach § 29 Absatz 1 BauKaG NRW vorliegen sowie
über die rechtmäßige Niederlassung der Dienstleister zur Ausübung der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderem Vertragsstaat des…
(§ 21 SAIG) Die Anzeige für das erstmalige Erbringen von Leistungen durch auswärtige Dienstleistende im Sinne des § 21 Absatz 2 des Saarländischen Architekten-…
ein Nachweis über die unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zu dieser Verordnung geregelten ausbildungsbezogenen Eintragungsvoraussetzungen erfolgreich…
Die Anzeige hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.