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Abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen wird der Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre verlängert. Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen. Geeignete Maßnahmen zur berufspädagogischen Fortbildung sind insbesondere berufspädagogische oder didaktische Fortbildungsveranstaltungen an Hochschulen oder einschlägiger Fortbildungsstätten.
Zur Praxisanleitung geeignet ist auch eine Person, die Die Länder können den Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen nach Satz 1 Nummer 3 zu…
Besteht die studierende Person die staatliche Prüfung nicht oder kann die staatliche Prüfung ohne eigenes Verschulden nicht vor Ablauf des letzten…
nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 2 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen den Zeitraum für die Absolvierung der…
Abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung wird der Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen zu…
Die kontinuierliche berufspädagogische Fortbildungspflicht ist abweichend von § 10 Absatz 1 Nummer 4 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen innerhalb…
Hebammen haben sich beruflich fortzubilden. Innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren müssen der zuständigen Behörde mindestens 60 Unterrichtsstunden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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