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Die kontinuierliche berufspädagogische Fortbildungspflicht ist abweichend von § 10 Absatz 1 Nummer 4 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren in einem Umfang von mindestens 72 Stunden der zuständigen Behörde nachzuweisen.