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Der Vorsitzende beruft den Beirat ein. Er muß ihn einberufen, wenn dies von mindestens der Hälfte der Mitglieder oder von der unteren Naturschutzbehörde schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird.
Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlußfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit. Werden Beschlüsse gefaßt, gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist die vorgeschlagene Person gewählt, die die Stimmenmehrheit der gesetzlichen Anzahl der Beiratsmitglieder erhalten hat. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, so ist in einem zweiten Wahlgang die Person gewählt, die die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom ältesten anwesenden Mitglied gezogene Los.
Über die Beschlüsse des Beirats ist eine Niederschrift zu fertigen, in der das Stimmenverhältnis wiederzugeben ist. Überstimmte Mitglieder können verlangen, daß ihre abweichende Meinung in die Niederschrift aufgenommen und der unteren Naturschutzbehörde mitgeteilt wird.
Die Stellvertreter sind über die Einberufung des Beirats vor den Sitzungen und über deren Ergebnisse zu unterrichten. Sie können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Beirats als Zuhörer teilnehmen. Die Teilnahme als Zuhörer begründet keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, auf Zahlung von Sitzungsgeld und auf Erstattung der Fahrkosten.
Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Seine Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen…
Beschlüsse trifft der Beirat mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Sitzung teilnimmt. Sollte die…
Die untere Naturschutzbehörde fordert die nach Absatz 1 in Betracht kommenden Vereinigungen schriftlich oder elektronisch auf, innerhalb einer von ihr gesetzten…
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens zehn Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit…
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.
Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der jeweils auf Vorschlag des Deutschen Bundestages und des Bundesrates berufenen Mitglieder anwesend…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.