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Der Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 8 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes ist Grundlage für den Landschaftsplan.
Bei der Aufstellung eines Landschaftsplans ist bei der Bezirksplanungsbehörde anzufragen, welche Ziele der Raumordnung für das Plangebiet bestehen. Ferner ist bei den Trägern der Bauleitplanung anzufragen, welche Bauleitpläne sowie sonstigen städtebaulichen Satzungen, und bei den Fachplanungsbehörden, welche planerischen Festsetzungen bestehen.
Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum zu konkretisieren und die…
Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden als Grundlage vorsorgenden Handelns im Rahmen der Landschaftsplanung überörtlich und örtlich…
Die in den Landschaftsplänen für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in der…
Abweichend von § 11 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes haben die Kreise und kreisfreien Städte (Träger der Landschaftsplanung) unter Beachtung der…
Als Grundlage für den Regionalplan als Landschaftsrahmenplan und für den Landschaftsplan erarbeitet das Landesamt einen Fachbeitrag des Naturschutzes und der…
Der Landschaftsplan ist vom Träger der Landschaftsplanung in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Landschaftsplan aufzustellen, ist…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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