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Im Landschaftsplan sollen die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthaltenen Planzeichen verwendet werden. Die Darstellungsarten können miteinander verbunden werden.
Soweit Festsetzungen oder Darstellungen im Landschaftsplan erforderlich sind, für die in der Anlage 1 keine Planzeichen enthalten sind, können Planzeichen sinngemäß aus den angegebenen entwickelt werden. Das gleiche gilt, wenn in besonderen Fällen die angegebenen Planzeichen für eine eindeutige Festsetzung oder Darstellung nicht ausreichen.
Planzeichen sollen in Farbton, Strichstärke, Größe und Dichte den Planunterlagen so angepaßt werden, daß deren Inhalt erkennbar bleibt.
Die verwendeten Planzeichen sind in den Karten des Landschaftsplans zu erklären (Legende).
In den Karten des Fachbeitrags nach § 8 Abs. 1 sollen ebenfalls die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthaltenen Planzeichen verwendet werden.
Soweit Festlegungen erforderlich sind, für die das Planzeichenverzeichnis der Anlage 3 keine Planzeichen enthält, sind sie sinngemäß aus den angegebenen…
Die in der Anlage enthaltenen Planzeichen können ergänzt werden, soweit dies zur eindeutigen Darstellung des Planinhalts erforderlich ist. Soweit Darstellungen…
Für die Darstellungen im Lageplan sind die Zeichen und/oder Farben der Anlage zu dieser Verordnung und im Übrigen die Planzeichen der Verordnung über die…
Zur Verdeutlichung der Abgrenzung und Kennzeichnung der Festsetzungen nach Absatz 3 Nr. 2 bis 5 können zusätzliche Karten oder Bezeichnungen der Flurstücke…
Soweit Festlegungen erforderlich sind, für die in Anlage 2 und 3 keine Planzeichen enthalten sind, sind sie sinngemäß aus den angegebenen Planzeichen zu…
Das für Naturschutz zuständige Ministerium kann nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung den Maßstab und die Systematik des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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