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Abschnitt 4 Liegenschaftsvermessungen
§ 22 Absatz 4 gilt entsprechend. Abschnitt 6 Sicherung, Aufbewahrung und Archivierung
Liegenschaftsvermessungen auszuführen,
Abschnitt II Einzelheiten der Landschaftsplanung
Liegenschaftsangaben (§ 11 Absatz 1 und 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes) sind
Andere als die in den Absätzen 1 und 3 genannten behördlichen Vermessungsstellen dürfen Liegenschaftsvermessungen nach § 12 Nummer 1 ausführen, wenn diese…
Gemeinschaftsunterkünften,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.