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Im Verfahren der Offenlegung nach § 21 Absatz 5 des Vermessungs- und Katastergesetzes ist die nach § 21 Absatz 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes aufzunehmende Niederschrift (Grenzniederschrift) zur Einsichtnahme auszulegen.
Die Grenzniederschrift ist in den Dienst- beziehungsweise Geschäftsräumen der Vermessungsstelle, die die Grenzermittlung und die Abmarkung vorgenommen hat, zur Einsichtnahme bereitzustellen. Ist der Sitz der Vermessungsstelle von der Gemeinde aus, in der sich die betroffenen Liegenschaften befinden, in zumutbarer Weise nicht zu erreichen, so ist die Offenlegung in den Diensträumen dieser Gemeinde vorzunehmen.
Ort und Zeit der Offenlegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Offenlegung von der Vermessungsstelle in der Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen, in der sich die betroffenen Liegenschaften befinden.
§ 22 Absatz 4 gilt entsprechend. Abschnitt 6 Sicherung, Aufbewahrung und Archivierung
Für andere behördliche Vermessungsstellen nach § 2 Absatz 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Abschnitt 5 Verfahren…
Die Erneuerung und umfangreiche Fortführungen des Liegenschaftskatasters können durch Offenlegung bekannt gegeben werden. Die Frist für die Offenlegung beträgt…
Liegenschaftsvermessungen nach § 12 Nummer 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174) in der jeweils geltenden Fassung…
Gemäß § 16 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes unterliegen Veränderungen auf einem Grundstück ebenfalls der Informations- oder Vermessungspflicht,…
Bei den nach Nummer 3 zur Verfügung stehenden Grenzpunkten ist abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes eine nicht sichtbare…
Anträge zur Fortführung des Liegenschaftskatasters können einschließlich der Vermessungsschriften auf elektronischem Wege nach den Bedingungen des § 3a des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.