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Die Amtszeit der Mitglieder der Prüfungsausschüsse und ihrer Stellvertreter endet vor dem Ende ihrer regulären Amtszeit, sobald sie der Beendigung schriftlich oder elektronisch zugestimmt haben.
Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. § 10 Absatz 2 gilt entsprechend.
Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde kann im Einzelfall entscheiden, dass Mitglieder der Prüfungsausschüsse während ihrer Amtszeit begonnene Prüfungsverfahren nach Ablauf ihrer Amtszeit fortführen können.
Endet eine Amtszeit vor deren regulärem Ende, wird ein Nachfolger nur für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds berufen.
Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben die Mitglieder ihre Tätigkeiten im Prüfungsausschuss bis zur Berufung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiter aus. Die…
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für drei Jahre berufen. Sie können nach Anhörung der an ihrer Berufung…
Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für eine einheitliche Periode von bis zu vier Jahren berufen. Läuft die Amtsdauer nach Ausschreibung einer…
Die Berufung der Mitglieder des bisherigen Prüfungsausschusses endet mit Abschluss der Staatsprüfung 2005, einschließlich einer in diesem Jahr stattfindenden…
Nach Ablauf der Amtszeit üben die Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter ihre Tätigkeit im Prüfungsausschuss bis zur Berufung einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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