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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst im Freistaat Sachsen (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst – SächsAPOmVwD) vom 31. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 460) wird wie folgt geändert: Für Anwärter, welche ihre Ausbildung spätestens mit der Staatsprüfung 2005 einschließlich einer in diesem Jahr stattfindenden Wiederholungsprüfung beenden, findet die Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der bis zum 31. Juli 2005 geltenden Fassung Anwendung.
In § 6 Abs. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 und 5 Satz 1, § 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 4 und § 27 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Chemnitz“ durch das Wort „Dresden“ ersetzt.
In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Schwerbehinderte“ durch die Wörter „schwerbehinderte Menschen“ ersetzt.
§ 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der aus fachtheoretischer und praktischer Ausbildung bestehende Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt: Aufzählung | Ausbildung | Dauer
| Grundausbildung | zwei Monate
| Grundpraktikum | zwei Monate
| Hauptausbildung I | drei Monate
| Hauptpraktikum I | fünf Monate
| Hauptausbildung II | vier Monate
| Hauptpraktikum II | drei Monate
| Vertiefungsausbildung | drei Monate
| Abschlusspraktikum | zwei Monate.“
In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „am Regierungspräsidium Chemnitz“ durch die Wörter „an der Ausbildungseinrichtung“ ersetzt.
§ 16 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Das Regierungspräsidium Dresden bestellt an der Ausbildungseinrichtung einen Schriftführer und dessen Stellvertreter.“
In § 28 Satz 1 werden die Wörter „beim Regierungspräsidium Chemnitz“ durch die Wörter „an der Ausbildungseinrichtung“ ersetzt.
§ 29 wird wie folgt gefasst:
Für Anwärter, welche ihre Ausbildung vor dem 1. September 2005 begonnen haben, findet, soweit diese ihre Ausbildung spätestens mit der Staatsprüfung 2006 beenden, § 7 Abs. 2 in der bis zum 31. Juli 2005 geltenden Fassung Anwendung. Soweit die Ausbildung dieser Anwärter mit Genehmigung der Einstellungsbehörde unterbrochen wurde und zu einem späteren Zeitpunkt beendet wird, legt die Ausbildungseinrichtung im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Dresden den Ablauf der Ausbildung im Einzelfall fest.
Die Berufung der Mitglieder des bisherigen Prüfungsausschusses endet mit Abschluss der Staatsprüfung 2005, einschließlich einer in diesem Jahr stattfindenden Wiederholungsprüfung.“
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