§ 45 Abs. 2 StBerGSteuerberatungsgesetz
Die Bestellung als Steuerbevollmächtigter erlischt ferner durch die Bestellung als Steuerberater.
§ 42 StBerGSteuerberatungsgesetz
Steuerbevollmächtigter ist, wer nach den Vorschriften dieses Gesetzes als solcher bestellt ist. Die Vorschriften für die Bestellung als Steuerberater sind bei…