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Neben den nach § 1 zuständigen Behörden ist in unaufschiebbaren Fällen auch die Vollzugspolizei zuständig für
Verbote und Untersagungen nach §§ 40 bis 42 des Waffengesetzes sowie Sicherstellungen nach § 46 Absatz 4 des Waffengesetzes,
die Einholung von Auskünften nach § 39 Absatz 1 des Waffengesetzes und
Anordnungen zum Vorzeigen von Gegenständen nach § 39 Absatz 3 des Waffengesetzes.