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Auf die nachgenannten Behörden und Dienststellen, die nach den für sie geltenden Dienstvorschriften die tatsächliche Gewalt über erlaubnispflichtige Gegenstände des Waffengesetzes oder der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung ausüben, sind die waffenrechtlichen Vorschriften gemäß § 55 des Waffengesetzes nicht anzuwenden, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Behörden und Dienststellen im Sinne von Satz 1 sind
im Bereich der Fachaufsicht
des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport: die Vollzugspolizei und die Verfassungsschutzbehörde,
des Ministeriums für Umwelt, Klima Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz: die Forstbehörden, der SaarForst Landesbetrieb, die Oberste Jagdbehörde und die in der Naturwacht des Saarlandes hauptamtlich Tätigen
des Ministeriums der Justiz: die Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten sowie
die Gerichte,
die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken als untere Waffenbehörden nach § 1 dieser Verordnung sowie als untere Jagdbehörden nach § 2 Absatz 3 des Saarländischen Jagdgesetzes.
Auf Bedienstete dieser Behörden und Stellen ist, wenn sie dienstlich tätig werden, hinsichtlich der das Waffengesetz nicht anzuwenden, soweit das Waffengesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
dienstlich gelieferten Waffen und Munition oder
der privateigenen Waffen und Munition, wenn und solange diese mit Billigung des Dienstherrn für dienstliche Zwecke verwendet werden und gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz vom 5. März 2012 (BAnz. 2012 Beilage Nummer 47 22.03.2012 S. 1) in einem dienstlichen Register aufgenommen sind, und
erlaubnispflichtigen Gegenstände des Waffengesetzes, die bis zur Entscheidung über ihre weitere Verwendung in gerichtlicher oder behördlicher Obhut verbleiben müssen, sofern die tatsächliche Gewalt darüber von Bediensteten ausgeübt wird, denen dies im innerdienstlichen Bereich durch Vorschrift oder Weisung obliegt,
Polizeivollzugsbeamte sind außerhalb des Dienstes zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über dienstlich zugelassene Schusswaffen und zum Führen dieser Schusswaffen nur insoweit befugt, als sie durch Dienstvorschriften hierzu ermächtigt sind.
Schießstätten des Landes bedürfen keiner Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 des Waffengesetzes. Bei dienstlicher Benutzung finden die §§ 6, 10 und 11 der Allgemeine Waffengesetz-Verordnung und - sofern die Schießstätte auch für Verteidigungsschießen zugelassen ist - die §§ 22 bis 25 der Allgemeine Waffengesetz-Verordnung keine Anwendung. Satz 2 gilt entsprechend für private Schießstätten, wenn diese dienstlich von Bediensteten der in Absatz 1 Satz 2 genannten Behörden und Dienststellen benutzt werden.