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Der Intendant wird vom Rundfunkrat für sechs Jahre in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit nimmt er die Geschäfte wahr, bis die Amtszeit eines gewählten Nachfolgers beginnt.
Aufgaben des Intendanten darf nur wahrnehmen, wer
seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat,
unbeschränkt geschäftsfähig ist,
unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann,
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt sowie
Grundrechte nicht verwirkt hat.
unbeschränkt geschäftsfähig ist,
Wahl und Abberufung des Intendanten,
der Intendant.
Die Intendantin oder der Intendant wird auf sechs Jahre gewählt und nimmt nach Ablauf der Amtszeit die Geschäfte wahr, bis die Nachfolge durch Wahl bestimmt…
Abschluss und Kündigung des Dienstvertrages mit dem Intendanten,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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