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Bei vor dem 1. Januar 2017 bestehenden Dienstwohnungsverhältnissen wird bei der Bemessung der höchsten Dienstwohnungsvergütung (§ 8) der auf die Integration der jährlichen Sonderzahlung in die monatlichen Bezüge zum 1. Januar 2017 zurückzuführende Unterschiedsbetrag zwischen den monatlichen Bruttodienstbezügen im Sinne des § 8 Absatz 2, die am 31. Dezember 2016 zugestanden haben, und den monatlichen Bruttodienstbezügen im Sinne des § 8 Absatz 2, die am 1. Januar 2017 zustehen, nicht berücksichtigt.
Die Erhöhungen nach § 1 gelten im Hinblick auf Ausgleichs- und Überleitungszulagen nicht als Erhöhung der Dienstbezüge und auch nicht als Anpassung im Sinne von…
Wird eine eigene Wohnung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Dienstantritt der berechtigten Person am neuen Dienstort bezogen, kann eine solche Wohnung im…
Auf Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgebührnissen und ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 7 und 9 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die…
Die Erhöhungen der Besoldung zum 1. Januar 2017, die auf die Integration der jährlichen Sonderzahlung in die monatlich zu zahlenden Bezüge zurückzuführen sind,…
Eine Änderung der höchsten Dienstwohnungsvergütung auf Grund veränderter Bruttodienstbezüge ist mit Wirkung vom Ersten des auf die Besoldungsänderung folgenden…
Die Regelungen der Achten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 15. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 967) gelten für Aufwendungen, die nach dem 31.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.