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Die Dienstwohnungsvergütung darf den Betrag nicht übersteigen, der sich aus Absatz 3 ergibt (höchste Dienstwohnungsvergütung).
Die höchste Dienstwohnungsvergütung bemisst sich nach den monatlichen Bruttodienstbezügen. Hierzu gehören das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amts- und Stellenzulagen sowie die Zuschüsse zum Grundgehalt und die ständigen Leistungsbezüge bei Professorinnen und Professoren.
Die höchste Dienstwohnungsvergütung beträgt bei monatlichen Bruttodienstbezügen von bis zu 2 000 Euro 15 Prozent der maßgeblichen Bezüge. Bei monatlichen Bruttodienstbezügen von über 2 000 bis zu 3 000 Euro erhöht sich die höchste Dienstwohnungsvergütung in Höhe von 300 Euro um jeweils 16 Euro für jeden weiteren Betrag von 100 Euro der maßgeblichen Bezüge. Bei monatlichen Bruttodienstbezügen von über 3 000 Euro bis zu 4 000 Euro erhöht sich die höchste Dienstwohnungsvergütung in Höhe von 460 Euro um jeweils 18 Euro für jeden weiteren Betrag von 100 Euro der maßgeblichen Bezüge. Überschreitet der monatliche Bruttodienstbezug 4 000 Euro erhöht sich die höchste Dienstwohnungs-vergütung in Höhe von 640 Euro um jeweils 20 Euro für jeden weiteren Betrag von 100 Euro der maßgeblichen Bezüge.
Eine Änderung der höchsten Dienstwohnungsvergütung auf Grund veränderter Bruttodienstbezüge ist mit Wirkung vom Ersten des auf die Besoldungsänderung folgenden Monats an vorzunehmen. Bei einer rückwirkenden Erhöhung der Bruttodienstbezüge gilt als Tag der Besoldungsänderung der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, im Falle einer Beförderung der Zeitpunkt der Einweisung in die Planstelle.
Bei einer Herabsetzung der Bruttodienstbezüge wegen Teilzeitarbeit, Elternzeit, Altersteilzeit oder Unterbrechung der Bezügezahlung sind die bei einer Vollbeschäftigung zustehenden Bezüge der Berechnung der höchsten Dienstwohnungsvergütung zugrunde zu legen.
Die den Beamten und Richtern des Landes für den Nutzungswert einer Dienstwohnung anzurechnende Dienstwohnungsvergütung (§ 10 BBesG in Verbindung mit § 13 der…
Die Dienstwohnungsvergütung ist der Betrag, der der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber während der Dauer des Dienstwohnungsverhältnisses für…
Die Dienstwohnungsvergütung, die Betriebskosten und die sonstigen Entgelte sind in monatlichen Teilbeträgen von den Dienstbezügen einzubehalten.
Wird die Wohnung nach dem Ende des Dienstwohnungsverhältnisses weiter genutzt, ist ab dem Beginn des vierten Kalendermonats ein Nutzungsentgelt in ortsüblicher…
Veränderungen in Umfang, Anordnung, Ausstattung oder Einrichtung der Dienstwohnung nebst Zubehör dürfen nur nach Genehmigung der aufsichtführenden Behörde…
Wird die Nutzung der Dienstwohnung durch Instandsetzungsarbeiten oder bauliche Veränderungen in unzumutbarer Weise herabgesetzt, ist die Dienstwohnungsvergütung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.