Gesetze
Gesetz wird geladen …
1Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. 2Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
1Das Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen, die Tätigkeit des Saarländischen Rundfunks, der Krankenhäuser, der Saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie, der Schulen, der Landesbank Saar, der Sparkassen, des Sparkassenverbandes Saar und der öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen und Versorgungswerke. 2Für den Landtag und den Rechnungshof gilt dieses Gesetz nur, soweit sie Verwaltungstätigkeiten wahrnehmen.
Die Regelungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf öffentlich-rechtliche Stiftungen und Beliehene.
Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
die Strafverfolgung, den Justizvollzug, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
die Verwaltungstätigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
die Verwaltungstätigkeit der Finanzbehörden nach der Abgabenordnung.
1Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt. 2§ 5 Absatz 1 gilt für den gesamten Bereich der Justizverwaltung.
Für die Tätigkeiten des Landesamtes für Verfassungsschutz und der anderen in § 2 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes vom 12. Juli 2006, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Behörden und öffentlichen Stellen gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, dass Angaben zur sicherheitsrelevanten Aufgabenerfüllung nur in allgemeiner Form zulässig sind. Abschnitt 2 Elektronisches Verwaltungshandeln