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1Die Behörden sollen ihre Akten spätestens ab dem 1. Januar 2025 elektronisch führen.[2] 2Satz 1 gilt nicht für solche Behörden, bei denen das Führen elektronischer Akten bei langfristiger Betrachtung unwirtschaftlich ist oder eine andere Form gesetzlich vorgeschrieben ist. 3Wird eine Akte elektronisch geführt, ist durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung eingehalten werden.
Die Regelungen des Saarländischen Archivgesetzes vom 23. September 1992 (Amtsbl. S. 1094), geändert durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben hiervon unberührt.