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1Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können die Behörden, die Akten elektronisch führen, Akteneinsicht dadurch gewähren, dass sie 2Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Zugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden.
einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen,
die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergeben,
elektronische Dokumente übermitteln oder
den elektronischen lesenden Zugriff auf den Inhalt der Akten gestatten.