§ 5 eAktVO VG NRWVerordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Land Nordrhein-Westfalen
Im Übrigen bleiben die Aktenordnungen unberührt.
§ 5 eAktVO FG NRWVerordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Finanzgerichten im Land Nordrhein-Westfalen (eAkten-Verordnung Finanzgerichtsbarkeit – eAktVO FG)
Im Übrigen bleiben die Aktenordnungen unberührt.
§ 5 eAktVO ArbG NRWVerordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit im Land Nordrhein-Westfalen
Im Übrigen bleiben die Aktenordnungen unberührt.
§ 5 eAktVOZivFam NRWVerordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Land Nordrhein-Westfalen in Zivil- und Familiensachen
Im Übrigen bleiben die Aktenordnungen unberührt.
§ 6 eAktVO HintG NRWVerordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten in Hinterlegungssachen im Land Nordrhein-Westfalen
Im Übrigen bleiben die Aktenordnungen unberührt.
§ 9 eAktVO RHSt NRWVerordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften für den Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten nach dem ‚Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen im Land Nordrhein-Westfalen
Im Übrigen bleiben die Aktenordnungen unberührt.