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Im Falle anhaltender technischer Störungen beim Betrieb der elektronischen Akte kann die Behördenleitung des von der Störung betroffenen Gerichts oder der von der Störung betroffenen Staatsanwaltschaft anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist.