Anlage 1 EBeV 2022
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 3021 - 3022)
Die Gesamtmenge der berichtspflichtigen Brennstoffemissionen berechnet sich nach folgender Formel: Erläuterung der Abkürzungen: EBrennstoff_BEHGdie Gesamtmenge der Brennstoffemissionen nach Abzug der nach den §§ 10 und 11 abzugsfähigen Brennstoffemissionen;EBrennstoff_inVerkehr ,kdie Menge der auf einen in Verkehr gebrachten Brennstoff (k) entfallenden Brennstoffemissionen;EBrennstoff_Doppelerfassung ,kdie nach § 10 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr gebrachten Brennstoffs (k);EBrennstoff_Doppelbelastung ,kdie nach § 11 abzugsfähige Menge an Brennstoffemissionen eines in Verkehr gebrachten Brennstoffs (k). Das Ergebnis der Berechnung wird auf ganze Tonnen Kohlendioxid abgerundet.
Die Menge der auf einen in Verkehr gebrachten Brennstoff entfallenden Brennstoffemissionen berechnet sich nach folgender Formel: Erläuterung der Abkürzungen: Mengedie nach § 5 Absatz 2 ermittelte Brennstoffmenge.
Der Umrechnungsfaktor für Erdgas in Nummer 6 Spalte 4 beruht auf der Formel 3,6 GJ/MWh * 0,903 GJ/GJ.