EBeV 2030 — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 20 EBeV 2030InkrafttretenVerordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030 · Abschnitt 5Anlage 1 Leichte Sprache BarrierefreiDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.Anlage 1