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Wenn an der Kreuzung ein Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, entscheidet als Anordnungsbehörde das Bundesministerium für Verkehr im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
In sonstigen Fällen entscheidet als Anordnungsbehörde die nach Landesrecht zuständige Behörde.
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen…
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,
Bei Kreuzungen von Eisenbahnen mit Straßen ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit Anordnungsbehörde im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes, wenn an der…
Bei Kreuzungen von Eisenbahnen mit Straßenbahnen, die nicht im Verkehrsraum einer öffentlichen Straße liegen, ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.