Gesetze
Gesetz wird geladen …
Bei Kreuzungen von Eisenbahnen mit Straßenbahnen, die nicht im Verkehrsraum einer öffentlichen Straße liegen, ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit Anordnungsbehörde im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes, wenn an der Kreuzung kein Schienenweg der Deutschen Bahn AG beteiligt ist.