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Die Vorschriften der §§ 62 bis 64a der EBO gelten entsprechend.
Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Bahnanlagen im Zusammenhang mit Verkehrsleistungen für die Streitkräfte unterstützen sich…
Siehe auch Erläuterungen zu den Bildern 1 und 2
(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 27)
(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 6 - 9)
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.