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(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 27)
Die Pufferscheiben müssen so bemessen sein, daß die Puffer beim Durchfahren der in § 21 Abs. 1 genannten Gleisbogen nicht hintereinandergreifen können.
Der in Blickrichtung auf die Stirnseite des Fahrzeugs linke Pufferteller muß gewölbt sein. Sind beide Pufferteller gewölbt, so darf der Wölbungsradius nicht kleiner als 1 500 mm sein.
Die Pufferteller müssen einen Kreis mit dem Durchmesser von 370 mm überdecken, der oben und unten um jeweils 15 mm abgeflacht sein darf.
Pufferteller müssen so bemessen sein, dass die Puffer beim Durchfahren der in § 6 Abs. 1 genannten Gleisbögen nicht hintereinander greifen können.
Pufferscheiben müssen so bemessen sein, daß die Puffer beim Durchfahren von Gleisbogen mit Halbmessern von 50 m beim Grundmaß der Spurweite von 1.000 mm, 40 m…
An den Stirnseiten der Regelspurfahrzeuge mit Seitenpuffern muss auf jeder Seite der Zugeinrichtung - bei ausschwenkbaren Zugeinrichtungen, wenn sie voll…
a ≥ 150 mm für unbewegliche Gegenstände, die nicht fest mit der Schiene verbunden sind. a ≥ 135 mm für unbewegliche Gegenstände, die fest mit der Schiene…
(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 28) | | | --- | | Maße in Millimetern |
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.