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Gleise dürfen - abgesehen von den in § 36 Abs. 1 genannten Personen - nur an den dafür bestimmten Stellen überquert werden. Sie dürfen an dieser Stelle jedoch nicht überquert werden, wenn unmittelbar zu erkennen ist oder angezeigt wird, dass sich ein Eisenbahnfahrzeug nähert.
Geschlossene Schranken dürfen unerlaubt nicht geöffnet werden.
Bahnübergänge von Privatwegen ohne öffentlichen Verkehr außerhalb geschlossener Werksanlagen dürfen nur von den Berechtigten und nur unter den vereinbarten Bedingungen benutzt werden.
Bahnübergänge von Privatwegen mit öffentlichem Verkehr dürfen Personen nur anlegen und dem öffentlichen Verkehr überlassen, sofern sie dies mit dem Bahnunternehmer vereinbart haben und ihnen obliegende Sicherungsmaßnahmen durchführen.