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Die Truppen dürfen bei Manövern oder anderen Übungen, die nach § 69 angemeldet sind, die öffentlichen Verkehrswege mehr als verkehrsüblich benutzen, soweit es zur Erreichung des Übungszwecks unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist und nicht einschränkende Bedingungen nach § 66 Abs. 1 oder Beschränkungen nach § 68 Abs. 2 entgegenstehen. Öffentliche Verkehrswege dürfen nur auf Grund einer Vereinbarung mit den zuständigen Behörden ganz oder teilweise für den öffentlichen Verkehr gesperrt werden; die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieser Vereinbarung treffen die zuständigen Behörden.
Das Überqueren der Gleise von Schienenbahnen außerhalb der dazu bestimmten Übergänge ist verboten. Jedoch können Einzelgruppen zu Fuß, wenn die Erfordernisse der Manöver oder anderen Übungen es dringend verlangen, die Gleise außerhalb der dazu bestimmten Übergänge unter Beachtung der notwendigen Vorsichtsmaßnahmen überschreiten; die Haftung für alle entstehenden Schäden übernimmt die Körperschaft, in deren Dienst die Truppe steht, die das Manöver oder die Übung durchführt.
Die Truppen dürfen Gebiete der Hoheitsgewässer benutzen, soweit die Bedingungen für die Durchführung der Manöver dies ausdrücklich vorsehen. Die zuständigen Behörden können auf Verlangen der Truppen solche Teilgebiete sperren.
Über Ausnahmen von den Schutzbestimmungen betreffend Manöver und Übungen der Streitkräfte und anderer Organisationen (§ 3 Abs. 1 Nr. 17) entscheidet die oberste…
Über Ausnahmen von den Schutzbestimmungen betreffend Manöver und Übungen der Streitkräfte und anderer Organisationen entscheidet die oberste Wasserbehörde (§ 37…
Über Ausnahmen von den Schutzbestimmungen betreffend Manöver und Übungen der Streitkräfte und anderer Organisationen (§ 3 Abs. 1 Nr. 17) entscheidet die oberste…
Über Ausnahmen von den Schutzbestimmungen betreffend Manöver und Übungen der Streitkräfte und anderer Organisationen entscheidet die oberste Wasserbehörde (§ 37…
Über Ausnahmen von den Schutzbestimmungen betreffend Manöver und Übungen der Streitkräfte und anderer Organisationen entscheidet die oberste Wasserbehörde (§ 37…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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