§ 21 SN-9529Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe
Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfungen Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Arbeiten, Anträge auf Zulassung zur…
§ 14 PodAPrVAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen
Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf…
§ 24 FpFABV SL 2018Verordnung über die berufliche Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung Vom 15. Oktober 2018
Auf Antrag ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfung Einsicht in ihre oder seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die…
§ 17 Abs. 1 EPSPVVerordnung über die Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich
Auf Antrag ist dem Prüfling nach Beendigung der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.
§ 14 MB-APrVAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister
Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei,…