EBPV — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungAnlage EBPV(zu § 19 Absatz 1)Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen · Abschnitt 6 § 25Andere als die in Spalte 2 aufgeführten Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden. § 25