§ 3 Nr. 1 GoSiAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Gold- und Silberschmied und zur Gold- und Silberschmiedin
Schmuck, aus Metallen bestehende Gegenstände, die zur Verschönerung oder zur Zierde am Körper getragen werden,
§ 3 SchfAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin
Im Sinne dieser Verordnung sind: Zu den Anlagen sowie Systemen nach Satz 1 gehören jeweils auch alle Zusatzeinrichtungen.
§ 4 Abs. 2 Nr. 5 StmStbAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer und zur Steinmetzin und Steinbildhauerin
Be- und Verarbeiten von Metallen, Kunst- und Hilfsstoffen,
§ 5 Abs. 2 Nr. 4 GoSiAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Gold- und Silberschmied und zur Gold- und Silberschmiedin
Zuordnen von Edelsteinen, organischen Stoffen sowie anderen Besatzmaterialien zu Schmuck oder zu Gerät,
§ 4 Abs. 2 Nr. 7 EdSchleifAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinschleifer und zur Edelsteinschleiferin
Bearbeiten von Edelsteinen oder gleichartigen Werkstoffen und