EdlStFAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 EdlStFAusbVDauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin · Abschnitt 1 § 1§ 3 Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.