§ 9 EdSchleifAusbV
Ziel und Zeitpunkt
(1)
Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2)
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.