EEG 2023 — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 17 EEG 2023KapazitätserweiterungGesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien · Teil 2, Abschnitt 3 § 16§ 18 Die Kosten der Optimierung, der Verstärkung und des Ausbaus des Netzes trägt der Netzbetreiber.