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Das in diesem Abschnitt geregelte Verfahren, das auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung oder den Erlaß eines Enteignungsbeschlusses (§ 30) gerichtet ist, ist ein förmliches Verwaltungsverfahren im Sinne des Teils V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Die Vorschriften dieses Gesetzes sind anzuwenden, soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften Abweichendes bestimmt ist.
Auf die Enteignung nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des…
Für die Durchführung von Verbandsaufgaben ist, soweit erforderlich, die Enteignung zulässig. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG NW) ist…
das Verfahren zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen im Sinne von Absatz 2 im Hinblick auf die Behörde, die in entsprechender Anwendung der…
Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz…
Enteignungsbehörden im Sinne des Landbeschaffungsgesetzes sind die Bezirksregierungen.
Sofern eine Planfeststellung für das Vorhaben nicht in anderen Gesetzen vorgesehen ist, kann die Enteignungsbehörde vor der Bekanntmachung der Einleitung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.