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Hat der Eigentümer eines Grundstücks außerhalb eines Verfahrens nach Abschnitt 1 dieses Teils einen Anspruch auf Übernahme seines Grundstücks und kommt eine Einigung mit dem Übernahmeverpflichteten nicht zustande, so kann der Eigentümer bei der Enteigungsbehörde, in den Fällen des § 18 Abs. 1 Satz 2 bei der zuständigen Behörde, einen Antrag auf Entziehung des Eigentums stellen. Auf das Verfahren sind die Vorschriften des Teils III und des Abschnitts 1 dieses Teils entsprechend anzuwenden.
Ist die Entschädigung durch Übernahme des Grundstücks oder durch Begründung eines Rechts zu leisten und kommt eine Einigung nicht zustande, kann der Eigentümer…
Der Eigentümer eines Gebäudes oder Grundstücks kann die Entziehung des Eigentums nach den hierfür geltenden besonderen gesetzlichen Vorschriften verlangen, wenn…
Ist die Gemeinde auf Grund des § 2 Abs. 2 zur Durchführung von Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 verpflichtet und wird dem Eigentümer des von der Maßnahme…
Der Eigentümer des Grundstücks kann anstelle der Entschädigung vom Land die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn es ihm mit Rücksicht auf die zugefügten…
Die Enteignungsbehörde kann den Träger des Vorhabens, für das enteignet werden soll, auf dessen Antrag in den Besitz des von dem Vorhaben betroffenen…
1Führt eine entschädigungspflichtige Maßnahme dazu, dass das Grundstück nicht mehr wirtschaftlich zumutbar genutzt werden kann, so kann der Eigentümer oder die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.