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Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 53) anhängige Verfahren sind, soweit nicht in den nachfolgenden Absätzen Abweichendes bestimmt ist, nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen.
Verfahren, in denen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Offenlegung nach § 19 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (PrGS. NW. S. 47), geändert durch Gesetz vom 28. November 1961 (GV. NW. S. 305), oder eine Verhandlung nach § 25 des genannten Gesetzes noch nicht stattgefunden hat, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes weiterzuführen.
Hat die Enteignungsbehörde bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Entschädigung noch nicht festgesetzt, so hat sie Teil III anzuwenden.
Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits begonnene Verfahren sind nach den bisher geltenden Verfahrensvorschriften zu Ende zu führen.
Auf ein zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes anhängiges Verfahren sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Die Landesregierung des Landes…
Für Hinterlegungssachen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig sind, gilt, soweit nicht in den §§ 35 bis 37 etwas anderes bestimmt ist, folgendes:
Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften weiter zu führen.
Der Umfang von Rechten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, richtet sich - unbeschadet der §§ 2 Buchstabe d) und e), 5 Buchstabe d), 36 Abs. 3 und…
Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes befinden, nach diesem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.