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Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten.
Vermögensvorteile, die dem Entschädigungsberechtigten (§ 9 Abs. 1) infolge der Enteignung entstehen, sind bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen. Hat bei der Entstehung eines Vermögensnachteils ein Verschulden des Entschädigungsberechtigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet. In den Fällen der vorzeitigen Besitzeinweisung oder sonstiger Besitzüberlassung ist der Zustand in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.
für andere durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile.
Wertänderungen, die infolge der bevorstehenden Enteignung eingetreten sind;
die Wertminderung, die durch die Enteignung eines Grundstücksteils oder eines Teils eines räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes bei dem…
Der Enteignungsbegünstigte hat für alle durch das Enteignungsverfahren entstandenen Vermögensnachteile angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. § 41 findet…
Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten.
Die Entschädigung nach § 12 Abs. 2 bemißt sich nach dem gemeinen Wert des entzogenen Rechts. Besondere Vermögensnachteile, die darüber hinaus durch den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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