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Der Mauterheber zahlt dem Anbieter eine Vergütung, deren Bestandteile und ihre jeweiligen Höhen für die jeweilige Vergütungsperiode in den Regelungen zur Vergütung [Anlage 9], Ziffer 1 geregelt sind.
Der Mauterheber kann die Auszahlung der Änderungspauschale für ein Änderungsvorhaben im Fall der Überschreitung der Umsetzungsfrist des Änderungsvorhabens aussetzen bis das Änderungsvorhaben umgesetzt ist. Liegen dem Mauterheber gesicherte Erkenntnisse vor, dass der Anbieter Änderungsvorhaben, für die er eine Änderungspauschale nach Ziffer 2.3 der Anlage 9 dieses Vertrages erhält, nicht innerhalb der vom Mauterheber festgesetzten Frist umsetzen wird, kann er bereits ab Vorliegen dieser Erkenntnisse die Auszahlung der Änderungspauschale für dieses Änderungsvorhaben aussetzen. Nach erfolgter tatsächlicher Umsetzung des Änderungsvorhabens wird die einbehaltene Änderungspauschale ausgezahlt und gegebenenfalls mit der Vertragsstrafe gemäß § 27 Absatz 3b dieses Vertrages verrechnet.
Die Vergütung wird jeweils für eine Vergütungsperiode festgelegt. Die Vergütungsperiode gemäß Anlage 9 zum EETS-Zulassungsvertrag umfasst den Zeitraum vom 1.…
Endabrechnung der Änderungspauschale bei nicht freigegebenen ÄnderungsvorhabenSofern der Mauterheber die EETS-Anbieter nicht zum Start der Umsetzung eines…
Die für die Erhebung der Maut zuständige Behörde des Bundes oder eines Landes zahlt jedem zugelassenen Anbieter eine Vergütung. Die Methode der Berechnung wird…
wenn der Anbieter gegen seine Verpflichtung zur unverzüglichen und vollständigen Auskehr der Maut gemäß § 6 Absatz 2 verstößt oder die Sicherheit der…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass EETS-Anbieter Anspruch auf Vergütung durch den Mauterheber haben.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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