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Die Satzung oder sonstige Regelung der Entsorgergemeinschaft nach § 56 Absatz 6 Satz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bedarf der Schriftform. Sie muss die in § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3 festgelegten Inhalte entsprechend regeln.
In der Satzung oder sonstigen Regelung können weitergehende oder ergänzende Regelungen getroffen werden, soweit diese den Anforderungen des § 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung nicht widersprechen.
Anforderungen an die Tätigkeit der Entsorgergemeinschaften, insbesondere an deren Bildung, Auflösung, Organisation und Arbeitsweise, einschließlich der…
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln die Abfallentsorgung durch Satzung. Die Satzung muss insbesondere Vorschriften darüber enthalten, unter…
Eine Entsorgergemeinschaft ist ein rechtsfähiger Zusammenschluss von Entsorgungsfachbetrieben im Sinne des Absatzes 2. Sie bedarf der Anerkennung der…
1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die Grundstückseigentümer, die zur Nutzung dinglich Berechtigten, die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen…
Schließen Gemeinden, die die örtliche Abfallentsorgung als eigene Aufgabe anstelle des EVS wahrnehmen, durch Satzung oder durch Verwaltungsakt mit Zustimmung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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