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Der EVS regelt seinen Aufgabenbereich durch Satzungen, die von der Verbandsversammlung zu beschließen und im Amtsblatt des Saarlandes öffentlich bekannt zu machen sind. Für die Verpflichtung zur Vorlage der Satzungen beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz gelten die Vorschriften über die Satzungen der Gemeinden sinngemäß. Beschlüsse der Verbandsversammlung über den Erlass oder eine Änderung der Verbandssatzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Für die Abfallentsorgung kann der EVS durch Satzung bestimmen, dass in Teilleistungsbereichen die Gebühren nach unterschiedlichen Maßstäben erhoben werden.
Der EVS kann durch Satzung oder durch Verwaltungsakt gemäß § 20 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit Zustimmung des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz Abfälle von der Entsorgung ausschließen. Dieser Entsorgungsausschluss gilt auch für Gemeinden, die die örtliche Abfallbewirtschaftung als eigene öffentliche Aufgabe anstelle des EVS wahrnehmen (§ 3 Abs. 1).
Schließen Gemeinden, die die örtliche Abfallentsorgung als eigene Aufgabe anstelle des EVS wahrnehmen, durch Satzung oder durch Verwaltungsakt mit Zustimmung des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz Abfälle gemäß § 20 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Entsorgung aus, bleibt für diese Abfälle die Entsorgungspflicht des EVS unberührt. Zweiter Abschnitt Organe und Aufsicht