Anlage EGGenTDurchfG
(zu § 3a Abs. 4 Satz 2) Zeitraum vor Gewinnung des Lebensmittels, innerhalb dessen eine Verfütterung von genetisch veränderten Futtermitteln unzulässig ist
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2008, 506 lfd. Nr.TierartZeitraum1bei Equiden und Rindern (einschließlich Bubalus und Bison-Arten) für die Fleischerzeugungzwölf Monate und auf jeden Fall mindestens drei Viertel ihres Lebens2bei kleinen Wiederkäuernsechs Monate3bei Schweinenvier Monate4bei milchproduzierenden Tierendrei Monate5bei Geflügel für die Fleischerzeugung, das eingestallt wurde, bevor es drei Tage alt warzehn Wochen6bei Geflügel für die Eierzeugungsechs Wochen.