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Für einen Anpassungslehrgang sind so viele Lehrgangsplätze bereitzustellen, dass alle antragstellenden Personen, die die Voraussetzungen erfüllen, berücksichtigt werden können. Dies gilt nicht, soweit und solange im Haushaltsplan nicht die erforderlichen Stellen und Mittel zur Verfügung stehen oder die personelle, räumliche, sächliche oder fachspezifische Aufnahmekapazität des jeweiligen Studienseminars eine sachgerechte Durchführung des Anpassungslehrganges nicht gewährleistet.
Übersteigt die Anzahl der Anträge die Anzahl der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze, so ist der Zeitpunkt des Antragseinganges für die Zulassung zum Anpassungslehrgang maßgebend.