Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Anpassungslehrgang beginnt jeweils am 1. Februar und am 1. August eines Jahres.
Der Anpassungslehrgang endet mit Ablauf der gemäß § 7a Absatz 1 festgelegten Lehrgangsdauer oder vorzeitig auf Antrag. Er kann vorzeitig von Amts wegen beendet werden, wenn wichtige Entlassungsgründe, insbesondere eine Verletzung der Lehrgangs- oder Berufspflichten, vorliegen. Im Falle des Satzes 2 gilt § 37 Absatz 4 und 5 des Saarländischen Beamtengesetzes entsprechend.